Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln sämtliche Beziehungen zwischen JFJ GmbH (Verkäufer, Lieferant, Dienstleister) und dem Kunden (Käufer/Auftraggeber) hinsichtlich der Lieferung von Materialien, Einzelteilen, Produkten und/oder Geräten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Diese AGB werden in allen Angelegenheiten angewandt, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Angeboten oder Auftragsannahmedokumenten aufgeführt sind. Sollten Teile dieser AGB unwirksam werden, so gilt die geltungserhaltende Reduktion und der Sinn und Zweck, welcher der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
BEGRIFFDEFINITIONKLAUSEL 1
a) Für die Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt als vereinbart:
VERKÄUFER/LIEFERANT/DIENSTLEISTER: JFJ GmbH.
KUNDE/KÄUFER/AUFTRAGGEBER: Die natürliche oder juristische Person, die unter diesen AGB das Produkt kauft.
PRODUKT/WARE: Die zu liefernde(n) Materialien, Einzelteile, Produkte, Geräte und/oder Dienstleistungen.
b) Das unter diesen AGB zu liefernde Produkt ist ausschließlich jenes, welches im jeweiligen Angebot / Bestellformular / Rechnung angegeben ist.
c) Diese AGB gelten für die Lieferung jeglicher Art von Produkten, die von der JFJ GmbH vermarktet werden, unabhängig von der Art und Weise, in der die Vertragsteile die jeweilige Vereinbarung formulieren bzw. formalisieren. Jegliche Änderung oder Abänderung der vorliegenden AGB muss unterschriftlich bzw. zumindest schriftlich mit entsprechender Gegenbestätigung durch die JFJ GmbH vereinbart werden, da sie sonst ungültig ist.
INFORMATIONSVERWENDUNG
KLAUSEL 2
Alle Entwürfe, Dokumente oder technischen Informationen, die sich auf das Produkt beziehen, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung von JFJ GmbH nicht für andere Zwecke als die Montage, Installation oder Wartung des Produktes selbst verwendet werden.
GÜLTIGKEIT
KLAUSEL 3
a) Angebote, die kein Verfallsdatum angeben, verstehen sich als unverbindlich. Die Preise und sonstigen Konditionen der Angebote sind Richtwerte und bedürfen der weiteren Bestätigung durch die JFJ GmbH in Form von einer Auftragsbestätigung.
b) Die in der Anlage enthaltenen Daten, wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Unterlagen usw. dienen nur zur Orientierung und stellen keine Verpflichtung für den Lieferanten dar. Ansprüche sind daraus nicht ableitbar.
INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES
KLAUSEL 4
Der Vertrag tritt in Kraft, wenn die JFJ GmbH den Kunden schriftlich über die Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages informiert und der Kunde bis dahin seine Verpflichtungen erfüllt hat.
PREISE
KLAUSEL 5
a) Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, für das Produkt exklusive Transport und ohne Verpackung (ab Werk), in den Lagern des Lieferanten, und basieren auf der Euro-Parität mit den Währungen der Ursprungsländer der Produkte zum Zeitpunkt des Angebots. Im Falle einer Änderung dieser Parität behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise anteilig zu ändern.
b) Darüber hinaus werden die Preise auf der Grundlage der Selbstkosten am Ursprungsort, des Transports, der Versicherung, der Zölle, der Zollgebühren, der Steuern und der Wechselkurse berechnet, die am Datum des jeweiligen Angebots Gültigkeit haben, so dass die Änderung eines dieser Elemente den entsprechenden Preis verändert, der im Anschluss korrigiert werden kann.
ALLGEMEINE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
KLAUSEL 6
a) Der Lieferant wird die jeweiligen spezifischen Zahlungsbedingungen für die Lieferung des Produktes bzw. der Produkte festlegen.
b) Wenn nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum keine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde und der entsprechende Betrag nicht eingegangen ist, wird er als überfällig betrachtet, wodurch die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung und Vertragserfüllung (falls vorhanden) entfällt.
c) Bei der Abrechnung von Teillieferungen erfolgt die Zahlung in den vereinbarten Zahlungsfristen für jede Teillieferung.
d) Auf den Wert von Rechnungen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird der Lieferant dem Käufer Gebühren in gesetzlicher Höhe (Verzugszinsen) berechnen.
e) Zahlungen, die nicht zu den vereinbarten Bedingungen geleistet werden, ziehen seitens des Lieferanten das uneingeschränkte Recht auf entsprechende Entschädigung nach sich, insbesondere:
- Die zwangsweise Eintreibung der geschuldeten Beträge, wobei alle damit verbundenen Kosten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, auf zu Lasten des Käufers/Auftraggebers gehen; oder
- Die Kündigung oder Beendigung des jeweiligen Vertrages, wobei alle mit der Stornierung des Auftrages zusammenhängenden Kosten, einschließlich auch der Rückführung von Geräten und der Kapitalimmobilisierung, ausschließlich zu Lasten des Kunden gehen. f) Keine Forderung seitens des Kunden kann Zahlungsverzögerungen oder versäumte Zahlungen rechtfertigen.
EIGENTUMSVORBEHALT
KLAUSEL 7
Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu treffen.
LIEFERFRIST
KLAUSEL 8
a) Die Lieferfrist wird für normale Arbeitsbedingungen festgelegt, so dass der Auftraggeber gezwungen sein kann, sie zu überprüfen, wenn Situationen höherer Gewalt auftreten. b) Aus dem in Absatz a) genannten Grund kann der Lieferant nicht für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Verzögerung der Lieferung von Aufträgen aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung von Maschinen, Rohstoffen oder Teilen ergeben, die auf dem Markt zu kaufen oder aus dem Ausland zu importieren sind. c) bei ausländischer Herstellung und der Notwendigkeit des Imports können einige Produkte nur nach der Bezahlung derselben an die Hersteller geliefert werden, wofür das Vorhandensein von Devisen für den Import notwendig ist und im Falle des Nichtvorhandenseins oder der Verzögerung kann der Lieferant nicht verantwortlich gemacht werden.
- d) Der Lieferant kann auch nicht für die Einhaltung der festgelegten Fristen verantwortlich gemacht werden, wenn es zu einer Verzögerung bei der Lieferung von Elementen durch den Kunden kommt, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags wesentlich sind. e) Der Verzug des Auftraggebers bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Lieferfrist beeinflussen, erlaubt dem Lieferanten, dieselbe zu verzögern.
- f) Da das jeweilige Vertragsangebot als „bis zum Verkauf“ formuliert ist, gilt es nur dann als gültig, wenn sich die Produkte, die Gegenstand der Lieferung sind, zum Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Bestellung auf Lager befinden.
- hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf eine Preisminderung, die proportional zur Abwertung des Produktes ist, begrenzt bis zu einem Maximum von 10% des Verkaufspreises;
- kann der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel so erheblich ist, dass er den bestimmungsgemäßen Gebrauch nachhaltig beeinträchtigt.