AGB JFJ Aviation & Defence GmbH

Allgemeine Geschäftsbeziehung

(gültig ab 01.11.2021)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln sämtliche Beziehungen zwischen JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence (Verkäufer, Lieferant, Dienstleister) und dem Kunden (Käufer/Auftraggeber) hinsichtlich der Lieferung von Materialien, Einzelteilen, Produkten und/oder Geräten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Diese AGB werden in allen Angelegenheiten angewandt, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Angeboten oder Auftragsannahmedokumenten aufgeführt sind. Sollten Teile dieser AGB unwirksam werden, so gilt die geltungserhaltende Reduktion und der Sinn und Zweck, welcher der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Begriffsdefinition

KLAUSEL 1

a) Für die Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt als vereinbart:

VERKÄUFER/LIEFERANT/DIENSTLEISTER: JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence.

KUNDE/KÄUFER/AUFTRAGGEBER: Die natürliche oder juristische Person, die unter diesen AGB das Produkt kauft.

PRODUKT/WARE: Die zu liefernde(n) Materialien, Einzelteile, Produkte, Geräte und/oder Dienstleistungen.

b) Das unter diesen AGB zu liefernde Produkt ist ausschließlich jenes, welches im jeweiligen Angebot / Bestellformular / Rechnung angegeben ist.

c) Diese AGB gelten für die Lieferung jeglicher Art von Produkten, die von der JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence vermarktet werden, unabhängig von der Art und Weise, in der die Vertragsteile die jeweilige Vereinbarung formulieren bzw. formalisieren. Jegliche Änderung oder Abänderung der vorliegenden AGB muss unterschriftlich bzw. zumindest schriftlich mit entsprechender Gegenbestätigung durch die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence vereinbart werden, da sie sonst ungültig ist.

Informationsverwendung

KLAUSEL 2

Alle Entwürfe, Dokumente oder technischen Informationen, die sich auf das Produkt beziehen, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung von JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence nicht für andere Zwecke als die Montage, Installation oder Wartung des Produktes selbst verwendet werden.

Gültigkeit

KLAUSEL 3

a) Angebote, die kein Verfallsdatum angeben, verstehen sich als unverbindlich. Die Preise und sonstigen Konditionen der Angebote sind Richtwerte und bedürfen der weiteren Bestätigung durch die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence in Form von einer Auftragsbestätigung.

b) Die in der Anlage enthaltenen Daten, wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Unterlagen usw. dienen nur zur Orientierung und stellen keine Verpflichtung für den Lieferanten dar. Ansprüche sind daraus nicht ableitbar.

Inkrafttreten des Vertrages

KLAUSEL 4

Der Vertrag tritt in Kraft, wenn die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence den Kunden schriftlich über die Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages informiert und der Kunde bis dahin seine Verpflichtungen erfüllt hat.

Preise

KLAUSEL 5

a) Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, für das Produkt exklusive Transport und ohne Verpackung (ab Werk), in den Lagern des Lieferanten, und basieren auf der Euro-Parität mit den Währungen der Ursprungsländer der Produkte zum Zeitpunkt des Angebots. Im Falle einer Änderung dieser Parität behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise anteilig zu ändern.

b) Darüber hinaus werden die Preise auf der Grundlage der Selbstkosten am Ursprungsort, des Transports, der Versicherung, der Zölle, der Zollgebühren, der Steuern und der Wechselkurse berechnet, die am Datum des jeweiligen Angebots Gültigkeit haben, so dass die Änderung eines dieser Elemente den entsprechenden Preis verändert, der im Anschluss korrigiert werden kann.

Allgemeine Zahlungsbedingungen

KLAUSEL 6

a) Der Lieferant wird die jeweiligen spezifischen Zahlungsbedingungen für die Lieferung des Produktes bzw. der Produkte festlegen.

b) Wenn nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum keine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde und der entsprechende Betrag nicht eingegangen ist, wird er als überfällig betrachtet, wodurch die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung und Vertragserfüllung (falls vorhanden) entfällt.

c) Bei der Abrechnung von Teillieferungen erfolgt die Zahlung in den vereinbarten Zahlungsfristen für jede Teillieferung.

d) Auf den Wert von Rechnungen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird der Lieferant dem Käufer Gebühren in gesetzlicher Höhe (Verzugszinsen) berechnen.

e) Zahlungen, die nicht zu den vereinbarten Bedingungen geleistet werden, ziehen seitens des Lieferanten das uneingeschränkte Recht auf entsprechende Entschädigung nach sich, insbesondere:

  1. Die zwangsweise Eintreibung der geschuldeten Beträge, wobei alle damit verbundenen Kosten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, auf zu Lasten des Käufers/Auftraggebers gehen; oder
  2. Die Kündigung oder Beendigung des jeweiligen Vertrages, wobei alle mit der Stornierung des Auftrages zusammenhängenden Kosten, einschließlich auch der Rückführung von Geräten und der Kapitalimmobilisierung, ausschließlich zu Lasten des Kunden gehen.
    f) Keine Forderung seitens des Kunden kann Zahlungsverzögerungen oder versäumte Zahlungen rechtfertigen.

Eigentumsvorbehalt

KLAUSEL 7

Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu treffen.

Lieferfrist

KLAUSEL 8

a) Die Lieferfrist wird für normale Arbeitsbedingungen festgelegt, so dass der Auftraggeber gezwungen sein kann, sie zu überprüfen, wenn Situationen höherer Gewalt auftreten.
b) Aus dem in Absatz a) genannten Grund kann der Lieferant nicht für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Verzögerung der Lieferung von Aufträgen aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung von Maschinen, Rohstoffen oder Teilen ergeben, die auf dem Markt zu kaufen oder aus dem Ausland zu importieren sind.
c) bei ausländischer Herstellung und der Notwendigkeit des Imports können einige Produkte nur nach der Bezahlung derselben an die Hersteller geliefert werden, wofür das Vorhandensein von Devisen für den Import notwendig ist und im Falle des Nichtvorhandenseins oder der Verzögerung kann der Lieferant nicht verantwortlich gemacht werden.

  1. d) Der Lieferant kann auch nicht für die Einhaltung der festgelegten Fristen verantwortlich gemacht werden, wenn es zu einer Verzögerung bei der Lieferung von Elementen durch den Kunden kommt, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags wesentlich sind.
    e) Der Verzug des Auftraggebers bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Lieferfrist beeinflussen, erlaubt dem Lieferanten, dieselbe zu verzögern.
  2. f) Da das jeweilige Vertragsangebot als „bis zum Verkauf“ formuliert ist, gilt es nur dann als gültig, wenn sich die Produkte, die Gegenstand der Lieferung sind, zum Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Bestellung auf Lager befinden.

Erfüllungsort

KLAUSEL 9

a) Der Erfüllungsort der Lieferverpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Betriebsstandort des Lieferanten.

b) Der Untergang oder die Verschlechterung des Produktes aus Gründen, die die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence nicht zu vertreten hat, geht während der Dauer der aufschiebenden Bedingung (“ Eigentumsvorbehalt“ – KLAUSEL 7) zu Lasten des Kunden, es sei denn, das Produkt wird unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer/Auftraggeber geliefert.

c) Bei einem Produkt, das der Lieferant aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu senden hat, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Übergabe an den Spediteur oder Versender des Produkts oder an die Person zur Durchführung der Versendung.

Verfallsdatum

KLAUSEL 10

a) Unbeschadet der Bestimmungen der KLAUSEL 6 und der Absätze d) und e) der KLAUSEL 6 ist das Vertragsangebot zur Annahme innerhalb der darin angegebenen Frist gültig, vorausgesetzt, dass sich die genannten Preise während dieser Frist nicht ändern.

b) Nach diesem Zeitpunkt behält sich der Lieferant das Recht vor, Anpassungen an die Marktbedingungen vorzunehmen und das Angebot zu widerrufen.

Garantie/Gewährleistung

KLAUSEL 11

a) Die Garantie der Lieferung erstreckt sich auf die in der Bestellung angegebene Frist und, sofern nicht anders angegeben, auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung. Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkte, die nachweislich Konstruktionsmängel, schlechte Qualität der verwendeten Materialien oder mangelhafte Ausführung haben, so schnell wie möglich zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen, und vorausgesetzt, dass es keine Mängel in Baugruppen oder andere durch den Käufer/Aufraggeber oder unsachgemäße Verwendung des Produkts gab.

b) Für die Zwecke des Absatzes a) dieser Klausel muss der Käufer/Aufraggeber den Mangel innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis und innerhalb 12 Monaten ab dem Datum des Lieferscheins schriftlich reklamieren. Wenn der Mangel Schäden verursachen kann, muss die Reklamation sofort und so schnell wie möglich erfolgen.

c) Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen und muss eine zusammenfassende Beschreibung des Mangels enthalten.

d) Die Rechte aus dieser Verfallsklausel erlöschen nach Ablauf der in Absatz a) genannten Frist, ohne dass der Käufer/Aufraggeber eine Beanstandung vorgenommen hat, oder innerhalb von 12 Monaten, wobei die für die Reparaturarbeiten aufgewendete Zeit nicht mitgerechnet wird, wobei der Lieferant von allen Verpflichtungen befreit ist.

e) Nach Ersatz aller Artikel und Teile geht das Eigentum der ersetzten Artikel und Teile an JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence über.

f) Für Produkte, die nicht von JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence hergestellt werden, gelten nur die Gewährleistungsbedingungen, die der jeweilige Hersteller der JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence zugesteht.

g) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence nicht für Produktionsausfälle oder entstandene Kosten beim Käufer/Auftraggeber haftet und jedwede entstandenen Kosten beim Käufer/Auftraggeber nicht an JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence verrechnet werden dürfen.

h) Natürlicher Verschleiß von Produkten oder Ausfälle, die durch andere Ursachen als Fabrikationsfehler auftreten können, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

i) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter seinerseits ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder wenn der Käufer/Auftraggeber nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um schwerwiegendere Schäden zu verhindern und um der JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels zu geben.

Schadensabwicklung

KLAUSEL 12

a) Hat der Käufer/Auftraggeber die Reklamation nicht gemäß Punkt b) der KLAUSEL 11 gemacht, und wenn die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence keine Mängel oder Ausfälle an Produktteilen feststellt, hat die JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence das Recht, für die Kosten und Ausgaben, die infolge der Meldung entstanden sind, entschädigt zu werden.

b) Unbeschadet der KLAUSEL 9 zum Gefahrenübergang hat der Käufer/Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, alle Kosten und Gefahren des Transports des Produkts oder seiner Bestandteile zum Hauptsitz von JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence zu tragen.

c) Bei nicht ordnungsgemäßer Behebung eines Mangels an einem Produkt

1. hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf eine Preisminderung, die proportional zur Abwertung des Produktes ist, begrenzt bis zu einem Maximum von 10% des Verkaufspreises;

2. kann der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel so erheblich ist, dass er den bestimmungsgemäßen Gebrauch nachhaltig beeinträchtigt.

Reklamationen und Rückgaben

KLAUSEL 13

a) Jede Reklamation an den Lieferanten muss vom Käufer/Auftraggeber schriftlich erfolgen, so dass der Empfang registriert und bestätigt wird.

b) Rücksendungen werden nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten angenommen. Im Falle der Annahme führt jede Rücksendung zu einer Gutschrift durch den Lieferanten in Höhe des Rechnungsbetrages abzüglich mindestens 5% aufgrund von Qualitätskontroll- und Lagerkosten.

c) Die Annahme des zurückgesandten Produktes ist an den guten Zustand des Materials oder der Ausrüstung und an die Originalverpackung gebunden.

Auftragsstornierung

KLAUSEL 14

Die Stornierung einer Bestellung, die der Kunde zuvor schriftlich getätigt hat, wird nicht akzeptiert und ist unzulässig. Wird die Stornierung ausnahmsweise akzeptiert, behält sich JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence das Recht vor, mindestens 25% des Nettowertes des Auftrags als Stornierungskosten in Rechnung zu stellen.

Gerichtsstand / Anwendbares Recht

KLAUSEL 15

a) Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Verträgen oder Vertragsanbahnungen zwischen der JFJ GmbH, JFJ Health & Sports, JFJ Aviation & Defence und dem Kunden bzw. der Auslegung oder Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, ist ausschließlich das ordentliche Gericht im Sprengel Ried im Innkreis (Österreich) zuständig.

b) Es wird ausdrücklich die Anwendung des Rechtes der Republik Österreich vereinbart. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.